WHO -
Pandemievertrag
Entwurf, 22.04.2024 |
IGV, 23.05.2005
Internationale
Gesundheitsvorschriften |
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Die politische Weltgemeinschaft will sich besser auf
Gesundheitsrisiken zukünftige Pandemien vorbereiten. Mit
einem neuen WHO-Pandemievertrag und den IGV wird
aufgrund der vorgesehenen Informations- Sanktions- und
umfassenden Deutungshoheit der WHO
eine "Weltgesundheitsdiktatur" befürchtet, ohne
Einspruchsmöglichkeiten.
Kritiker befürchten "totalitäre Willkür".
Die EU zählt
zu den Initiatoren des internationalen Pandemieabkommens
hat das Mandat aller 27 Mitgliedsstaaten im
Verhandlungsprozess des internationalen
Pandemieabkommens. Den Verhandlungsprozess koordiniert
seitens der Bundesregierung das Bundesministerium für
Gesundheit gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt.
Zur Reform der Internationalen Gesundheitsvorschriften
kann man u.a. bei den Kurzmeldungen des
deutschen Bundestages am 29.06.2023 lesen: „Das
Verhandlungsmandat für die Änderungen der IGV sei von
den EU-Mitgliedsstaaten an die EU-Kommission zur
effizienten Bündelung der europäischen Interessen
übertragen worden. Die EU-Kommission hat mit allen
EU-Mitgliedsstaaten gemeinsam eigene Änderungsvorschläge
erarbeitet und vorgelegt. Die Änderungsvorschläge der
Europäischen Union sind öffentlich im Internet
einsehbar<
Antwort des Dt. Bundestages
- Drucksache 20/7438>.
Die überarbeitete Fassung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften konnte
während der 77. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2024
verabschiedet werden.
Im Rahmen der 77.
World Health Assembly (WHA)
im Mai 2024 haben die 194 Mitgliedstaaten der WHO beschlossen,
das Mandat des Verhandlungsprozesses zu verlängern. Ziel
ist es, die Verhandlungen so bald wie möglich
abzuschließen und die Ergebnisse spätestens der 78. WHA
im Mai 2025 vorzulegen. Die WHO plant, den
WHO-Pandemievertrag und die angepassten Internationalen
Gesundheitsvorschriften zeitgleich zu verabschieden. Das
ist insofern konsequent, als der WHO-Pandemievertrag und
die angepassten Internationalen Gesundheitsvorschriften
ein sich quasi ergänzendes, widerspruchsfreies Regelwerk
darstellen. Die Entwürfe liegen bereit. Art. 26 Ziff. 2.
Der Entwurf-WHO-Pandemievertrag verlangt von den
Vertragsparteien, dass sie den WHO-Pandemievertrag und
die Internationalen Gesundheitsvorschriften so auslegen,
dass sie miteinander vereinbar sind. Spricht man Art. 18
Ziff. 1 Entwurf WHO-Pandemievertrag i.V.m. Art. 3 lit. i
Annex 1, A. Core Capacities Requirements for Prevention,
Surveillance, Prepared ness and Response Proposed
Bureau’s Text Internationale Gesundheitsvorschriften
unmittelbare Eingriffsqualität in die Meinungsfreiheit
nach Art. 16 BV und in die Medienfreiheit nach Art. 17
BV zu, dürfte der deutsche Gesetzgeber diese
Bestimmungen nicht anwenden und müsste entsprechend
einen Vorbehalt anbringen. Auch in Deutschland bedürfen
Einschränkungen von Grundrechten einer
(formell-)gesetzlichen Grundlage.. Diesem Erfordernis
genügen weder der Entwurf WHO-Pandemievertrag noch die
Internationalen Gesundheitsvorschriften.
Die Ausrufung einer
gesundheitlichen Notlage von internationaler
Tragweite («public health emergency of international
concern; PHEIC») bemißt sich anhand von Art. 12 Abs.
1 IGV. Demnach stellt der Generaldirektor der WHO
als einzige Person fest, ob ein in einem
Vertragsstaat entdecktes
Eine Entscheidung des Generaldirektors kann lt. den
neuen Verträgen von niemandem beeinsprucht werden.
Es ist schwierig etwas zu beweisen, was nicht in den
Verträgen vorhanden ist. Grundrechte sind im
wesentlichen Abwehrrechte von Menschen gegen den
Staat. Wir können uns damit gegen Übergriffe des
Staates wehren. Mit Pandemievertrag und IHR gehen
unsere gewählten Vertreter in unserem Namen
Verpflichtungen ein, die wir einzuhalten haben.
Gegen Übergriffe der WHO, zu denen sie unsere
gewählten Repräsentanten ermächtigt haben,
existieren keine Abwehrrechte.
Emergency Kommittee beraten,
dabei verschiedene
Faktoren wie die vom Vertragsstaat bereitgestellten
Informationen, den Rat des Notfallausschusses,
verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse zum
Ereignis sowie dessen potenziellen
grenzüberschreitenden Auswirkungen (Art.
12 Abs. 4 IGV) berücksichtigen.
Die endgültige Entscheidung über die Erklärung eines
PHEIC, bleibt allerdings bei einer einzigen Person:
Beim Generaldirektor.Wann
ein globaler Gesundheitsnotstand eintritt, sagt der
Generaldirektor der WHO allein (Art. 12 Z1 IHR) und
dieser endet erst, wenn der Generaldirektor das
will.
Eine Entscheidung des Generaldirektors kann lt. den
neuen Verträgen von niemandem beeinsprucht werden.
Es ist schwierig etwas zu beweisen, was nicht in den
Verträgen vorhanden ist.
Grundrechte sind im wesentlichen Abwehrrechte von
Menschen gegen den Staat. Wir können uns damit gegen
Übergriffe des Staates wehren. Mit Pandemievertrag
und IHR gehen unsere gewählten Vertreter in unserem
Namen Verpflichtungen ein, die wir einzuhalten
haben. Gegen Übergriffe der WHO, zu denen sie unsere
gewählten Repräsentanten ermächtigt haben,
existieren keine Abwehrrechte.
Unser Land muss die Vorschriften der WHO befolgen,
indem die rechtsstaatlichen Strukturen ausgehebelt
werden. Die Artikel 13A und 42 der IHR entmachten
die Mitgliedsstaaten im Falle eines PHEIC.
Ziffer 1 des neuen Art 13A lautet: "States
Parties recognize WHO as the guidance and
coordinating authority of international public
health response during public health Emergency of
International Concern and undertake to follow WHO’s
recommendations in their international public health
response"
– zu Deutsch laut google-Übersetzer "Die
Vertragsstaaten erkennen die WHO als Orientierungs-
und Koordinierungsbehörde für die internationale
Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit bei
gesundheitlichen Notfällen von internationaler
Tragweite an und verpflichten sich, bei ihrer
internationalen Reaktion im Bereich der öffentlichen
Gesundheit den Empfehlungen der WHO zu folgen."Hier
haben wir also einerseits die Blanko-Anerkennung der
Autorität der WHO im Falle eines PHEIC sowie die
Blanko-Verpflichtung, die "Empfehlungen" zu
befolgen. So einfach werden aus Empfehlungen
Befehle. Art 42 IHR präzisiert, dass sämtliche
"Empfehlungen" "unverzüglich" umzusetzen sind – "shall
be initiated and completed without delay".
Artikel 15 und 16 der IHR unterscheiden "temporary
recommendations (PHEIC)" und ""permanent
recommendations" also vorübergehende Notempfehlungen
(PHEIC) und dauerhafte Empfehlungen.
Im Zusammenhang mit einem Gesundheitsnotstand wird
der freie Wettbewerb abgeschafft. Die WHO nimmt
damit direkt Einfluss auf die Wirtschaft.
Der neue Art 13A hat es in sich. In den Ziffern 2-5
soll die WHO freie Hand für Zuordnungspläne von
Gesundheitsprodukten bekommen. Dazu soll die WHO den
Mitgliedsstaaten diktieren dürfen, welche
Gesundheitsprodukte auf ihrem Gebiet in welcher
Größenordnung produziert werden müssen und wie diese
Produkte zu verteilen sind.
Das Vorliegen einer gesundheitlichen Notlage von
internationaler Tragweite dürfte aber nicht
automatisch zur Anordnung von staatlichen Maßnahmen
in Deutschland führen. Vielmehr hat der Gesetzgeber
prüfen, ob durch die gesundheitliche Notlage von
internationaler Tragweite eine Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit droht. Erst wenn sich
abzeichnet, dass in Deutschland durch das
betreffende Ereignis schwere Störungen der
öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äußeren
Sicherheit unmittelbar drohen, und diesen nicht mit
den ordentlichen, gesetzlichen Instrumentarien
beizukommen ist.
Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Prävention, Vorbereitung und
Bekämpfung von zukünftigen Pandemien verlangen nach
einer möglichst großen demokratischen Legitimation.
Widerspruch der Mitgliedsstaaten ist nur noch bis zum
19. Juli möglich. Die Neufassung der IGV soll am 19.
September in Kraft treten
Kritiker zur geplanten Änderung
der IGV:
"Ist es auch Wahnsinn - Es hat Methode" (Shakespeare)
|
Die Internationalen
Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005 (FAQ) |
 |
Die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)
|
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Internationales Pandemieabkommen (FAQ)
- Entwurf in der Fassung vom |
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WHO-Entwurf
Pandemievertrag
Zero-Draft vom 1.2.2023
Draft vom Mai 2023
Aktueller Draft vom 2.6.2023
Draft vom 16.10.2023
Draft vom 30.10.2023
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Bei dem
vorliegenden Entwurf des WHO-Pandemievertrags handelt es sich um
ein Instrument, das als völkerrechtlicher Vertrag ausgestaltet
ist (vgl. Rz. 22). Die definitive Fassung steht noch nicht fest
(Stand: 18. März 2025). Nach dem jetzigen Stand ist der Text so
formuliert, dass Deutschland gemäß Art. 4 ff. rechtlich bindende
Verpflichtungen eingeht, wobei diese Folgerung beim Vorliegen
der definitiven Version des WHO-Pandemievertrages überprüft
werden müsste.
Die Auswirkungen des WHO-Pandemievertrages auf das Gesetzesrecht
der in Deutschland sind zum jetzigen Zeitpunkt schwierig
abzuschätzen. Eine Beeinflussung auf das Gesetzesrecht in
Deutschland könnte selbst im Fall einer Nichtgenehmigung
oder Ablehnung des WHO-Pandemievertrages nicht gänzlich
ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber in der Schweiz ist frei,
sich am WHO-Pandemievertrag zu orientieren und Teile davon im
Sinne einer freiwilligen Übernahme bei der Gesetzgebung zu
berücksichtigen. Geplant ist, neue Themen aufzunehmen (vgl.
Art. 3 lit. i Annex 1, Core Capacities Requirements für
Prevention, Surveillance, Preparedness and Response Proposed
Bureau´s Text IGV. Im betreffenden Artikel werden die
Vertragsstaaten zur Entwicklung, Stärkung und Erhaltung von
Kernkapazitäten zur Risikokommunikation, einschliesslich der
Bekämpfung von Fehlinformationen und Desinformation, aufgerufen.
Eine vergleichbare Norm fehlt in den geltenden Internationalen
Gesundheitsvorschriften.
Der WHO-Pandemievertrag bei - aktuell wahrscheinlicher -
Unterstellung unter Art. 19 WHO-Verfassung in Deutschland tritt
erst dann in Kraft, wenn er zuvor von der Gesundheitsversammlung
mit Zweidrittelsmehrheit angenommen wurde und in Deutschland in
Übereinstimmung mit den einschlägigen Verfassungsbestimmungen
genehmigt worden ist (vgl. Rz. 17 ff.). |
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Anpassung der
Internationalen Gesundheitsvorschriften
Article-by-Article Compilation of Proposed Amendments to the
International Health Regulations (2005) submitted in accordance
with decision WHA75(9) (2022)
Second meeting of the working group
on amendments to the international health, regulations (2005)
A/WGIHR/2/5, Provisional agenda item 4, 6 February 2023 |
Auch die
Internationalen Gesundheitsvorschriften entspringen der
WHO-Gesundheitsversammlung . Im Unterschied zum
WHO-Pandemievertrag sind sie heute bereits ein rechtlich
verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag und Teil der Deutschen
Rechtsordnung. Der Entwurf WHO-Pandemievertrag nimmt
verschiedentlich Bezug auf die Internationalen
Gesundheitsvorschriften. In Art. 26 Ziff. 2 Entwurf
WHO-Pandemievertrag wird von den Vertragsparteien verlangt, dass
sie anerkennen, dass der WHO-Pandemievertrag und die
Internationalen Gesundheitsvorschriften so ausgelegt werden
sollten, dass sie miteinander vereinbar sind. Das legt eine
Gleichartigkeit des WHO-Pandemievertrages und der
Internationalen Gesundheitsvorschriften nahe und dient als
weiterer Beleg dafür, dass es sich auch beim WHO-Pandemievertrag
um ein rechtlich verbindliches Instrument handelt, das auf der
Vorstufe zu einem völkerrechtlichen Vertrag i.S.v. Art. 1 ff.
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai
1969 (WVK, SR 0.111) steht.
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Interessenkonflikte WHO |
Die Ziele der WHO werden durch zweckgebundene Beiträge bestimmt,
die 80% des WHO-Budgets ausmachen. Die Geldgeber, oft
Investoren, bestimmen damit die Arbeit der WHO. „Deutschland ist
mit 1716 Millionen US-Dollar an speziell gebundenen Beiträgen
und 260 Millionen US-Dollar an thematisch gebundenen Beiträgen
der drittgrößte freiwillige WHO-Geldgeber.“ |
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Einschränkung der
Reisefreiheit |
Die Europäische Kommission und WHO einigten sich auf ein
globales Gesundheitszertifikat, das wie das COVID-Zertifikat
über Reisemöglichkeiten bestimmen wird. Das digitale
COVID-Zertifikat der EU wird zum globalen digitalen
Gesundheitszertifikat. |
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Tragweite des
Pandemievertrags |
Der Aufsatz
des "Netzwerks der kritischen Anwälte für Aufklärung" (KRISTA),
auf den im nebenstehenden
Beitrag
(Link)
hingewiesen wird,
versteht sich als dringender Aufruf zu einer offenen und
umfassenden Debatte über die WHO-Rechtsänderung |
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Zensur |
Die WHO will gemäß Art. 1 Z- 1 b WHO CA+ "infodemic" verhindert,
indem nicht nur „falsche Informationen“, sondern auch „zu viele
Informationen“bekämpft werden.
Um in der Bevölkerung Vertrauen in Public-Health-Maßnahmen und
soziale Maßnahmen zu schaffen, sollen die Mitgliedsstaaten jeder
Form von „falscher Information“ entgegenwirken. Die WHO nimmt
sich somit heraus, widersprechende Meinungen zu bekämpfen bzw.
bekämpfen zu lassen.
Neben dem Pandemievertrag schreiben auch die geplanten
Änderungen in den IHR vor, Informationen zu kontrollieren. Die
Art 44 und 53A der geplanten IHR sehen vor, dass sich die
Vertragsstaaten gegenseitig unterstützen sollen, "falschen und
unzuverlässigen" Informationen entgegen zu wirken. Die
Deutungshoheit, was als richtig und was als falsch anzusehen
ist, ist in Zusammenschau mit dem Pandemievertrag zu lesen .
Informationen, die dem Verständnis der WHO widersprechen sollen
auch aus den IHR heraus bekämpft werden.
Die WHO will gemäß Art. 1 Z- 1 b WHO CA+ "infodemic" verhindert,
indem nicht nur „falsche Informationen“, sondern auch „zu viele
Informationen“bekämpft werden.
Art. 44 Abs. 1 lit. h „[Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
miteinander zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu
unterstützen ] bei der Bekämpfung der Verbreitung falscher und
unzuverlässiger Informationen über Ereignisse im Bereich der
öffentlichen Gesundheit, über vorbeugende und antiepidemische
Maßnahmen und Aktivitäten in den Medien, in sozialen Netzwerken
und auf anderen Wegen der Verbreitung solcher Informationen“.
Art. 44 Abs. 2 lit. e „[Die WHO arbeitet mit den Vertragsstaaten
zusammen und unterstützt sie unverzüglich bei:] der Verbreitung
falscher und unzuverlässiger Informationen über Ereignisse im
Bereich der öffentlichen Gesundheit, präventive und
antiepidemische Maßnahmen und Aktivitäten in den Medien,
sozialen Netzwerken und anderen Formen der Verbreitung solcher
Informationen entgegenzuwirken;“
Art. 53A lit. c „[Die Vertragsstaaten setzen einen
Umsetzungsausschuss ein, der sich aus allen jährlich tagenden
Vertragsstaaten zusammensetzt und der für Folgendes zuständig
ist:] ie internationale Zusammenarbeit und Unterstützung zu
fördern, um die von der WHO und den Vertragsstaaten
vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Umsetzung und Einhaltung
der Verpflichtungen aus diesen Regeln in Übereinstimmung mit
Artikel 44 zu behandeln |
Die WHO vs. "Kraft zum Guten"
"Unsere
Verfassung e.V." im Gespräch
Ralph
BOES
Stephanie MAHL (Unsere
Verfassung e.V.)
Melanie ( aus Burgau, Menschenrechtsaktivistin)
Eduard
Meßmer (BI "PRO MenschNatur")
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