WHO -
Pandemievertrag
Entwurf, 22.04.2024
IGV, 23.05.2005
Internationale
Gesundheitsvorschriften

 

Die politische Weltgemeinschaft will sich besser auf Gesundheitsrisiken zukünftige Pandemien vorbereiten. Mit einem neuen WHO-Pandemievertrag und den IGV wird aufgrund der vorgesehenen Informations- Sanktions- und umfassenden Deutungshoheit der WHO eine "Weltgesundheitsdiktatur" befürchtet, ohne Einspruchsmöglichkeiten. Kritiker befürchten "totalitäre Willkür".

Die EU zählt zu den Initiatoren des internationalen Pandemieabkommens hat das Mandat aller 27 Mitgliedsstaaten im Verhandlungsprozess des internationalen Pandemieabkommens. Den Verhandlungsprozess koordiniert seitens der Bundesregierung das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt. Zur Reform der Internationalen Gesundheitsvorschriften kann man u.a. bei den Kurzmeldungen des deutschen Bundestages am 29.06.2023 lesen: „Das Verhandlungsmandat für die Änderungen der IGV sei von den EU-Mitgliedsstaaten an die EU-Kommission zur effizienten Bündelung der europäischen Interessen übertragen worden. Die EU-Kommission hat mit allen EU-Mitgliedsstaaten gemeinsam eigene Änderungsvorschläge erarbeitet und vorgelegt. Die Änderungsvorschläge der Europäischen Union sind öffentlich im Internet einsehbar< Antwort des Dt. Bundestages - Drucksache 20/7438>.

Die überarbeitete Fassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften konnte während der 77. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2024 verabschiedet werden. Im Rahmen der 77. World Health Assembly (WHA) im Mai 2024 haben die 194 Mitgliedstaaten der WHO beschlossen, das Mandat des Verhandlungsprozesses zu verlängern. Ziel ist es, die Verhandlungen so bald wie möglich abzuschließen und die Ergebnisse spätestens der 78. WHA im Mai 2025 vorzulegen. Die WHO plant, den WHO-Pandemievertrag und die angepassten Internationalen Gesundheitsvorschriften zeitgleich zu verabschieden. Das ist insofern konsequent, als der WHO-Pandemievertrag und die angepassten Internationalen Gesundheitsvorschriften ein sich quasi ergänzendes, widerspruchsfreies Regelwerk darstellen. Die Entwürfe liegen bereit. Art. 26 Ziff. 2. Der Entwurf-WHO-Pandemievertrag verlangt von den Vertragsparteien, dass sie den WHO-Pandemievertrag und die Internationalen Gesundheitsvorschriften so auslegen, dass sie miteinander vereinbar sind. Spricht man Art. 18 Ziff. 1 Entwurf WHO-Pandemievertrag i.V.m. Art. 3 lit. i Annex 1, A. Core Capacities Requirements for Prevention, Surveillance, Prepared ness and Response Proposed Bureau’s Text Internationale Gesundheitsvorschriften unmittelbare Eingriffsqualität in die Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV zu, dürfte der deutsche Gesetzgeber diese Bestimmungen nicht anwenden und müsste entsprechend einen Vorbehalt anbringen. Auch in Deutschland bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer (formell-)gesetzlichen Grundlage.. Diesem Erfordernis genügen weder der Entwurf WHO-Pandemievertrag noch die Internationalen Gesundheitsvorschriften.

Die Ausrufung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite («public health emergency of international concern; PHEIC») bemißt sich anhand von Art. 12 Abs. 1 IGV. Demnach stellt der Generaldirektor der WHO als einzige Person fest, ob ein in einem Vertragsstaat entdecktes Eine Entscheidung des Generaldirektors kann lt. den neuen Verträgen von niemandem beeinsprucht werden. Es ist schwierig etwas zu beweisen, was nicht in den Verträgen vorhanden ist. Grundrechte sind im wesentlichen Abwehrrechte von Menschen gegen den Staat. Wir können uns damit gegen Übergriffe des Staates wehren. Mit Pandemievertrag und IHR gehen unsere gewählten Vertreter in unserem Namen Verpflichtungen ein, die wir einzuhalten haben. Gegen Übergriffe der WHO, zu denen sie unsere gewählten Repräsentanten ermächtigt haben, existieren keine Abwehrrechte. Emergency Kommittee beraten, dabei verschiedene Faktoren wie die vom Vertragsstaat bereitgestellten Informationen, den Rat des Notfallausschusses, verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse zum Ereignis sowie dessen potenziellen grenzüberschreitenden Auswirkungen (Art. 12 Abs. 4 IGV) berücksichtigen. Die endgültige Entscheidung über die Erklärung eines PHEIC, bleibt allerdings bei einer einzigen Person: Beim Generaldirektor.Wann ein globaler Gesundheitsnotstand eintritt, sagt der Generaldirektor der WHO allein (Art. 12 Z1 IHR) und dieser endet erst, wenn der Generaldirektor das will. Eine Entscheidung des Generaldirektors kann lt. den neuen Verträgen von niemandem beeinsprucht werden.

Es ist schwierig etwas zu beweisen, was nicht in den Verträgen vorhanden ist.
Grundrechte sind im wesentlichen Abwehrrechte von Menschen gegen den Staat. Wir können uns damit gegen Übergriffe des Staates wehren. Mit Pandemievertrag und IHR gehen unsere gewählten Vertreter in unserem Namen Verpflichtungen ein, die wir einzuhalten haben. Gegen Übergriffe der WHO, zu denen sie unsere gewählten Repräsentanten ermächtigt haben, existieren keine Abwehrrechte. Unser Land muss die Vorschriften der WHO befolgen, indem die rechtsstaatlichen Strukturen ausgehebelt werden. Die Artikel 13A und 42 der IHR entmachten die Mitgliedsstaaten im Falle eines PHEIC. Ziffer 1 des neuen Art 13A lautet: "States Parties recognize WHO as the guidance and coordinating authority of international public health response during public health Emergency of International Concern and undertake to follow WHO’s recommendations in their international public health response" – zu Deutsch laut google-Übersetzer "Die Vertragsstaaten erkennen die WHO als Orientierungs- und Koordinierungsbehörde für die internationale Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit bei gesundheitlichen Notfällen von internationaler Tragweite an und verpflichten sich, bei ihrer internationalen Reaktion im Bereich der öffentlichen Gesundheit den Empfehlungen der WHO zu folgen."Hier haben wir also einerseits die Blanko-Anerkennung der Autorität der WHO im Falle eines PHEIC sowie die Blanko-Verpflichtung, die "Empfehlungen" zu befolgen. So einfach werden aus Empfehlungen Befehle. Art 42 IHR präzisiert, dass sämtliche "Empfehlungen" "unverzüglich" umzusetzen sind – "shall be initiated and completed without delay". Artikel 15 und 16 der IHR unterscheiden "temporary recommendations (PHEIC)" und ""permanent recommendations" also vorübergehende Notempfehlungen (PHEIC) und dauerhafte Empfehlungen.

Im Zusammenhang mit einem Gesundheitsnotstand wird der freie Wettbewerb abgeschafft. Die WHO nimmt damit direkt Einfluss auf die Wirtschaft. Der neue Art 13A hat es in sich. In den Ziffern 2-5 soll die WHO freie Hand für Zuordnungspläne von Gesundheitsprodukten bekommen. Dazu soll die WHO den Mitgliedsstaaten diktieren dürfen, welche Gesundheitsprodukte auf ihrem Gebiet in welcher Größenordnung produziert werden müssen und wie diese Produkte zu verteilen sind.

Das Vorliegen einer gesundheitlichen Notlage von interna
tionaler Tragweite dürfte aber nicht automatisch zur Anordnung von staatlichen Maßnahmen in Deutschland führen. Vielmehr hat der Gesetzgeber prüfen, ob durch die gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht. Erst wenn sich abzeichnet, dass in Deutschland durch das betreffende Ereignis schwere Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äußeren Sicherheit unmittelbar drohen, und diesen nicht mit den ordentlichen, gesetzlichen Instrumentarien beizukommen ist.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention, Vorbereitung und Bekämpfung von zukünftigen Pandemien verlangen nach einer möglichst großen demokratischen Legitimation.

Widerspruch der Mitgliedsstaaten ist nur noch bis zum 19. Juli möglich. Die Neufassung der IGV soll am 19. September in Kraft treten

Kritiker zur geplanten Änderung der IGV:
"Ist es auch Wahnsinn - Es hat Methode" (Shakespeare)

 

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005 (FAQ) 
Die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) 
Internationales Pandemieabkommen (FAQ) - Entwurf in der Fassung vom

 

WHO-Entwurf Pandemievertrag

Zero-Draft vom 1.2.2023
Draft vom Mai 2023
Aktueller Draft vom 2.6.2023
Draft vom 16.10.2023
Draft vom 30.10.2023
Bei dem vorliegenden Entwurf des WHO-Pandemievertrags handelt es sich um ein Instrument, das als völkerrechtlicher Vertrag ausgestaltet ist (vgl. Rz. 22). Die definitive Fassung steht noch nicht fest (Stand: 18. März 2025). Nach dem jetzigen Stand ist der Text so formuliert, dass Deutschland gemäß Art. 4 ff. rechtlich bindende Verpflichtungen eingeht, wobei diese Folgerung beim Vorliegen der definitiven Version des WHO-Pandemievertrages überprüft werden müsste.

Die Auswirkungen des WHO-Pandemievertrages auf das Gesetzesrecht der in Deutschland sind zum jetzigen Zeitpunkt schwierig abzuschätzen. Eine Beeinflussung auf das Gesetzesrecht in Deutschland könnte  selbst im Fall einer Nichtgenehmigung oder Ablehnung des WHO-Pandemievertrages nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber in der Schweiz ist frei, sich am WHO-Pandemievertrag zu orientieren und Teile davon im Sinne einer freiwilligen Übernahme bei der Gesetzgebung zu berücksichtigen. Geplant ist, neue Themen aufzunehmen (vgl. Art. 3 lit. i Annex 1, Core Capacities Requirements für Prevention, Surveillance, Preparedness and Response Proposed Bureau´s Text IGV. Im betreffenden Artikel werden die Vertragsstaaten zur Entwicklung, Stärkung und Erhaltung von Kernkapazitäten zur Risikokommunikation, einschliesslich der Bekämpfung von Fehlinformationen und Desinformation, aufgerufen. Eine vergleichbare Norm fehlt in den geltenden Internationalen Gesundheitsvorschriften.


Der WHO-Pandemievertrag bei - aktuell wahrscheinlicher - Unterstellung unter Art. 19 WHO-Verfassung in Deutschland tritt erst dann in Kraft, wenn er zuvor von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit angenommen wurde und in Deutschland in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verfassungsbestimmungen genehmigt worden ist (vgl. Rz. 17 ff.).

 

Anpassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften

Article-by-Article Compilation of Proposed Amendments to the International Health Regulations (2005) submitted in accordance with decision WHA75(9) (2022)

Second meeting of the working group on amendments to the international health, regulations (2005) A/WGIHR/2/5, Provisional agenda item 4, 6 February 2023
Auch die Internationalen Gesundheitsvorschriften entspringen der WHO-Gesundheitsversammlung . Im Unterschied zum WHO-Pandemievertrag sind sie heute bereits ein rechtlich verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag und Teil der Deutschen Rechtsordnung. Der Entwurf WHO-Pandemievertrag nimmt verschiedentlich Bezug auf die Internationalen Gesundheitsvorschriften. In Art. 26 Ziff. 2 Entwurf WHO-Pandemievertrag wird von den Vertragsparteien verlangt, dass sie anerkennen, dass der WHO-Pandemievertrag und die Internationalen Gesundheitsvorschriften so ausgelegt werden sollten, dass sie miteinander vereinbar sind. Das legt eine Gleichartigkeit des WHO-Pandemievertrages und der Internationalen Gesundheitsvorschriften nahe und dient als weiterer Beleg dafür, dass es sich auch beim WHO-Pandemievertrag um ein rechtlich verbindliches Instrument handelt, das auf der Vorstufe zu einem völkerrechtlichen Vertrag i.S.v. Art. 1 ff. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (WVK, SR 0.111) steht.  

 

Interessenkonflikte WHO Die Ziele der WHO werden durch zweckgebundene Beiträge bestimmt, die 80% des WHO-Budgets ausmachen. Die Geldgeber, oft Investoren, bestimmen damit die Arbeit der WHO. „Deutschland ist mit 1716 Millionen US-Dollar an speziell gebundenen Beiträgen und 260 Millionen US-Dollar an thematisch gebundenen Beiträgen der drittgrößte freiwillige WHO-Geldgeber.“

 

Einschränkung der Reisefreiheit Die Europäische Kommission und WHO einigten sich auf ein globales Gesundheitszertifikat, das wie das COVID-Zertifikat über Reisemöglichkeiten bestimmen wird. Das digitale COVID-Zertifikat der EU wird zum globalen digitalen Gesundheitszertifikat.

 

Tragweite des Pandemievertrags Der Aufsatz des "Netzwerks der kritischen Anwälte für Aufklärung" (KRISTA),
auf den im
nebenstehenden Beitrag (Link) hingewiesen wird, versteht sich als dringender Aufruf zu einer offenen und umfassenden Debatte über die WHO-Rechtsänderung

 

 

 

Zensur Die WHO will gemäß Art. 1 Z- 1 b WHO CA+ "infodemic" verhindert, indem nicht nur „falsche Informationen“, sondern auch „zu viele Informationen“bekämpft werden.

Um in der Bevölkerung Vertrauen in Public-Health-Maßnahmen und soziale Maßnahmen zu schaffen, sollen die Mitgliedsstaaten jeder Form von „falscher Information“ entgegenwirken. Die WHO nimmt sich somit heraus, widersprechende Meinungen zu bekämpfen bzw. bekämpfen zu lassen.

Neben dem Pandemievertrag schreiben auch die geplanten Änderungen in den IHR vor, Informationen zu kontrollieren. Die Art 44 und 53A der geplanten IHR sehen vor, dass sich die Vertragsstaaten gegenseitig unterstützen sollen, "falschen und unzuverlässigen" Informationen entgegen zu wirken. Die Deutungshoheit, was als richtig und was als falsch anzusehen ist, ist in Zusammenschau mit dem Pandemievertrag zu lesen . Informationen, die dem Verständnis der WHO widersprechen sollen auch aus den IHR heraus bekämpft werden. Die WHO will gemäß Art. 1 Z- 1 b WHO CA+ "infodemic" verhindert, indem nicht nur „falsche Informationen“, sondern auch „zu viele Informationen“bekämpft werden.
Art. 44 Abs. 1 lit. h „[Die Vertragsstaaten verpflichten sich, miteinander zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen ] bei der Bekämpfung der Verbreitung falscher und unzuverlässiger Informationen über Ereignisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit, über vorbeugende und antiepidemische Maßnahmen und Aktivitäten in den Medien, in sozialen Netzwerken und auf anderen Wegen der Verbreitung solcher Informationen“
.

Art. 44 Abs. 2 lit. e „[Die WHO arbeitet mit den Vertragsstaaten zusammen und unterstützt sie unverzüglich bei:] der Verbreitung falscher und unzuverlässiger Informationen über Ereignisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit, präventive und antiepidemische Maßnahmen und Aktivitäten in den Medien, sozialen Netzwerken und anderen Formen der Verbreitung solcher Informationen entgegenzuwirken;“

Art. 53A lit. c „[Die Vertragsstaaten setzen einen Umsetzungsausschuss ein, der sich aus allen jährlich tagenden Vertragsstaaten zusammensetzt und der für Folgendes zuständig ist:] ie internationale Zusammenarbeit und Unterstützung zu fördern, um die von der WHO und den Vertragsstaaten vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Umsetzung und Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Regeln in Übereinstimmung mit Artikel 44 zu behandeln

 

Die WHO vs. "Kraft zum Guten"

"Unsere Verfassung e.V." im Gespräch

 Ralph BOES                                                                        Stephanie MAHL (Unsere Verfassung e.V.)

  Melanie ( aus Burgau, Menschenrechtsaktivistin)


 Eduard Meßmer (BI "PRO MenschNatur")

 



WHO-Flugblatt der "Ärzte für Aufklärung"



Bemerkenswertes zum ersten WHO-Generaldirektor


 

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